Abteilungsordnung

Abteilungsordnung der Tischtennisabteilung des SC Maisach

Präambel

Die 1960 gegründete Tischtennisabteilung des SC Maisach (nachfolgend TT SCM genannt) ist eine Abteilung innerhalb des SC Maisach e.V. (nachfolgend SCM genannt) und somit keine juristische Person. Die Abteilung verfolgt ausschließ­lich die Pflege und Förderung des Tischtennissports als Freizeit- und Wettkampfsportart innerhalb §2 der Vereinssat­zung. Die Abteilung ist über den Verein Mitglied des Bayerischen Tischtennisverbandes (BTTV). Die TT SCM führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung (nachfolgend Vereinssatzung genannt) und Ordnungen des SCM.

§1 Mitgliedschaft

1.)  Den Erwerb der Mitgliedschaft regelt § 5 der Vereinssatzung.

2.)  Die Zugehörigkeit zur Tischtennisabteilung setzt die Mitgliedschaft im SCM voraus.

3.)  Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereins­satzung.

4.)  Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungs­leitung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.

§2 Mitgliedsbeiträge

Die Tischtennisabteilung kann gemäß §7 Abs. 3 Vereinssatzung durch Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge erheben.

Zudem kann die Abteilungsversammlung allgemeine Regelungen für Gebühren oder Ordnungsgelder bis max. 100€ beschließen.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.)  Für die Mitglieder sind die Vereinssatzung, Beschlüsse der Organe des SCM sowie die Abteilungsordnung und die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich.

2.)  Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.

3.)  Ein Recht auf Teilnahme am Mannschaftsspielbetrieb existiert nicht.

4.)  Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter, Aufsichtführenden und Hausmeister ist Folge zu leisten.

5.)  Für Mitglieder der Abteilungsleitung mit festgesetzten Aufgaben (§ 6 Nr. 1 Buchstaben c. bis f.) kann die Abteilungsversammlung Stellvertreter/-innen wählen oder die Abteilungsleitung kann diese benennen, falls sie es als erforderlich erachtet. Stellvertreter/-innen zählen jedoch nicht zur Abteilungsleitung, außer sie vertreten ein Mitglied der Abteilungsleitung.

6.)  Die Abteilungsversammlung ist auch berechtigt, bei Bedarf die Abteilungsleitung zu erweitern oder zu verklei­nern. Abweichend von der Satzung des SCM können Positionen der Abteilungsleitung in Personalunion wahr­genommen werden. Allerdings müssen mindestens die drei Positionen — Abteilungsleiter, Kassier und Schriftführer - von drei unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.

7.)  Aufgaben

Die Abteilungsleitung erledigt alle laufenden Abteilungsangelegenheiten. Sie ist außerdem für alle Angelegen­heiten zuständig, die nicht durch die Abteilungsordnung oder -weisungen geregelt sind.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungsleitung nimmt die Interessen und Aufgaben des SCM innerhalb des BTTV wahr.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung können durch ein Organ der Abteilung oder durch einen Aufgabenverteilungsplan geregelt werden.

8.)   Die Abteilungsleitung soll sich 4-mal jährlich zu einer Sitzung treffen, wozu eingeladen und vorab eine Tages­ordnung erstellt wird. Die Leitung hat hierbei der/die Abteilungsleiter/ -in. Die Abteilungsleitung ist beschlussfä­hig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied der Abtei­lungsleitung 1 Stimme, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/ der Abteilungsleiter/-erin maßgebend. Falls ein Mitglied der Abteilungsleitung ein anderes Mitglied vertritt oder mehrere Posten in Personalunion wahr­nimmt, so hat er weiterhin nur 1 Stimme bei Abstimmungen. Über den Sitzungsverlauf fertigt der Schriftführer ein Protokoll an.

 

§4 Abteilungsorgane

Die Organe der Tischtennisabteilung sind

1.)  die Abteilungsversammlung

2.)  die Abteilungsleitung

§5 Abteilungsversammlung

1.)  Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Tischtennisabteilung.

2.)  Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Abteilungsversammlungen können einberufen werden, wenn die Abteilungsleitung dieses beschließt oder mindestens ein Fünftel der Abteilungs­mitglieder schriftlich eine Einberufung beantragen.

3.)  Die Einberufung der Abteilungsversammlung unter Vorlage einer Tagesordnung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Einer Einladung per Email, per Aushang an der Vereinstafel des SCM, per Abteilungstafel der TT SCM oder durch die örtliche Presse bzw. Gemeindeanzeiger sind einer schriftlichen Einladung gleichgestellt.

4.)   Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:

                  a) Entgegennahme der Jahresberichte von der Abteilungsleitung

                  b) Entgegennahme des Kassenberichts

                  c) Entlastung der Abteilungsleitung

                  d) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder der Abteilungsleitung und der Kassenrevisoren

                  e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

                  f) Festsetzung der Abteilungsbeiträge, generelle Regelung von Gebühren und Ordnungsgeldern (siehe § 2)

                  g) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung und Auflösung der Abteilung.

5.) Der Verlauf der Abteilungsversammlung, Stimmrechte oder notwendige Mehrheiten regelt die Vereinssatzung.

6.) Das Protokoll über die Sitzung ist dem Schriftführer des SCM in Kopie zu zuleiten.

§6 Abteilungsleitung

1.) Die Abteilungsleitung besteht aus:

                  a) Abteilungsleiter

                  b) stellvertretendem Abteilungsleiter

                  c) Kassier

                  d) Sportlicher Leiter

                  e) Jugendleiter

                  f) Schriftführer

2.) Der Abteilungsleiter und sein/seine Stellvertreter/-in sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Sollte ein weiteres Mitglied die Vertretung des Abteilungsleiters übernehmen wird dieses durch den Abteilungsleiter benannt.

§7 Wahlen

1.)  Die Mitglieder der Abteilungsleitung sowie die Kassenrevisoren werden für zwei Jahre von der ordentlichen Ab­teilungsversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Eine Wiederwahl ist zulässig. Soweit vorab ein Mitglied der Abteilungsleitung ausscheidet, erfolgt bei der nächsten Abteilungs­versammlung eine Wahl für diesen Posten. In diesem Fall kann die Amtsperiode kürzer sein.

2.)  Wahlen und Abstimmungen werden per Handzeichen durchgeführt. Hierbei wird einzeln und nicht en bloc ab­gestimmt. Lediglich die Entlastung der Abteilungsleitung kann en bloc stattfinden. Eine geheime und schriftliche Wahl findet nur statt, falls dieses von mindestens einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

§8 Finanzen

1.)  Die TT SCM kann kein eigenes Vermögen bilden.

2.)  Die Abteilung bestreitet ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln einschließlich Abteilungsbeitrag.

3.)  Die Abteilungsbeiträge werden durch den Hauptverein mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben.

4.) Die Abteilung verwaltet die zustehenden Finanzmittel selbstständig. Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme durch den Hauptverein, der auch weitere Vorgaben zur Kassenführung erteilen kann. Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres dem Schatzmeis­ter des Hauptvereines unaufgefordert zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben, die Kontostände des Ab­teilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.

5.) Die Buchführung der Abteilung wird durch Abteilungskassenrevisoren geprüft.

6.) Die Abteilungsleitung ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten bis zur Höhe von EUR 2000 einzugehen, soweit diese durch die zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind. Der SCM kann diesen Betrag herabsetzen sowie weitere Anfordernisse festlegen.

7.) Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen jedoch insbesondere folgende Punkte:

8.) Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen z. B. Trikotwerbung

die Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwen­dungen.

§9 Sinngemäße Anwendung der Vereinssatzung

In allen weiteren Angelegenheiten ist sinngemäß nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verfahren. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Vereins.

§10 Sprachregelung

Wenn im Text der Abteilungsordnung bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männer besetzt werden.

§11 Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 16. Mai 2014 beschlossen und tritt in Kraft sobald diese die Vorstandschaft des SC Maisach e.V. ratifiziert. Gleichzeitig verlieren alle zuvor beschlossenen Abteilungsordnungen oder Satzungen der Tischtennisabteilung des SC Maisach ihre Gültigkeit.

 

Maisach, den…………………


…………………………………..                                                                 ……………………………………
Abteilungsleiter                                                                                           stv. Abteilungsleiter

Von der Vorstandschaft des SC Maisach in der Sitzung vom 13.1.2015 genehmigt

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