Abteilungsordnung der Tischtennisabteilung Sport-Club Maisach e.V.
Präambel
Die 1960 gegründete Tischtennisabteilung Sport-Club Maisach e.V. (nachfolgend TT SCM genannt) ist eine Abteilung innerhalb des Vereins Sport-Club Maisach e.V. (nachfolgend SCM genannt) und somit keine juristische Person. Die Abteilung verfolgt ausschließlich die Pflege und Förderung des Tischtennissports als Freizeit- und Wettkampfsportart innerhalb §2 der Vereinssatzung. Die Abteilung ist über den Verein Mitglied des Bayerischen Tischtennisverbandes (BTTV). Die TT SCM führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung (nachfolgend Vereinssatzung genannt) und Ordnungen des SCM.
§1 Mitgliedschaft
1.) Den Erwerb der Mitgliedschaft regelt § 5 der Vereinssatzung.
2.) Die Zugehörigkeit zur Tischtennisabteilung setzt die Mitgliedschaft im SCM voraus.
3.) Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.
4.) Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.
§2 Mitgliedsbeiträge
Die Tischtennisabteilung kann gemäß §7 Abs. 3 Vereinssatzung durch Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge erheben.
Zudem kann die Abteilungsversammlung allgemeine Regelungen für Gebühren oder Ordnungsgelder bis max. 100€ beschließen.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Für die Mitglieder sind die Vereinssatzung, Beschlüsse der Organe des SCM sowie die Abteilungsordnung und die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich.
2.) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
3.) Ein Recht auf Teilnahme am Mannschaftsspielbetrieb existiert nicht.
4.) Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter, Aufsichtführenden und Hausmeister sind Folge zu leisten.
§4 Abteilungsorgane
Die Organe der Tischtennisabteilung sind
1.) die Abteilungsversammlung
2.) die Abteilungsleitung
§5 Abteilungsversammlung
1.) Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Tischtennisabteilung.
2.) Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Abteilungsversammlungen können einberufen werden, wenn die Abteilungsleitung dieses beschließt oder mindestens ein Fünftel der Abteilungsmitglieder schriftlich eine Einberufung beantragen.
3.) Die Einberufung der Abteilungsversammlung unter Vorlage einer Tagesordnung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Einer Einladung per Email, per Aushang an der Vereinstafel des SCM, per Abteilungstafel der TT SCM oder durch die örtliche Presse bzw. Gemeindeanzeiger sind einer schriftlichen Einladung gleichgestellt.
4.) Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte von der Abteilungsleitung
b) Entlastung der Abteilungsleitung
c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder der Abteilungsleitung
d) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Festsetzung der Abteilungsbeiträge, generelle Regelung von Gebühren und Ordnungsgeldern (siehe § 2)
f) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung und Auflösung der Abteilung.
5.) Für Mitglieder der Abteilungsleitung mit festgesetzten Aufgaben (§ 6 Nr. 1 Buchstaben c. bis f.) kann die Abteilungsversammlung Stellvertreter/-innen wählen oder die Abteilungsleitung kann diese benennen, falls sie es als erforderlich erachtet. Stellvertreter/-innen zählen jedoch nicht zur Abteilungsleitung, außer sie vertreten ein Mitglied der Abteilungsleitung.
6.) Die Abteilungsversammlung ist auch berechtigt, bei Bedarf die Abteilungsleitung zu erweitern oder zu verkleinern. Abweichend von der Satzung des SCM können Positionen der Abteilungsleitung in Personalunion wahrgenommen werden. Allerdings müssen mindestens die Positionen — Abteilungsleiter und Schriftführer - von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.
7.) Der Verlauf der Abteilungsversammlung, Stimmrechte oder notwendige Mehrheiten regelt die Vereinssatzung.
8.) Das Protokoll über die Sitzung ist dem Schriftführer des SCM in Kopie zuzuleiten.
§6 Abteilungsleitung
1.) Die Abteilungsleitung besteht aus:
a) Abteilungsleiter/-in
b) stellvertretendem Abteilungsleiter/-in
c) Sportliche(r) Leiter/-in
d) Jugendleiter/-in
e) Schriftführer/-in
f) Veranstaltungswart/-in
2.) Abteilungsleiter/-in und sein/seine Stellvertreter/-in sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Sollte ein weiteres Mitglied die Vertretung des/ der Abteilungsleiters/ -in übernehmen wird dieses durch den/der Abteilungsleiter/-in benannt.
3.) Die Abteilungsleitung erledigt alle laufenden Abteilungsangelegenheiten. Sie ist außerdem für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Abteilungsordnung oder -weisungen geregelt sind.
4.) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungsleitung nimmt die Interessen und Aufgaben des SCM innerhalb des BTTV wahr.
5.) Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung können durch ein Organ der Abteilung oder durch einen Aufgabenverteilungsplan geregelt werden.
6.) Die Abteilungsleitung soll sich 4-mal jährlich zu einer Sitzung treffen, wozu eingeladen und vorab eine Tagesordnung erstellt wird. Die Leitung hat hierbei der/die Abteilungsleiter/ -in. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied der Abteilungsleitung 1 Stimme, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/ der Abteilungsleiter/-erin maßgebend. Falls ein Mitglied der Abteilungsleitung ein anderes Mitglied vertritt oder mehrere Posten in Personalunion wahrnimmt, so hat er weiterhin nur 1 Stimme bei Abstimmungen. Über den Sitzungsverlauf fertigt der Schriftführer ein Protokoll an.
§7 Wahlen
1.) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden für zwei Jahre von der ordentlichen Abteilungsversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Eine Wiederwahl ist zulässig. Soweit vorab ein Mitglied der Abteilungsleitung ausscheidet, erfolgt bei der nächsten Abteilungsversammlung eine Wahl für diesen Posten. In diesem Fall kann die Amtsperiode kürzer sein.
2.) Wahlen und Abstimmungen werden per Handzeichen durchgeführt. Hierbei wird einzeln und nicht en bloc abgestimmt. Lediglich die Entlastung der Abteilungsleitung kann en bloc stattfinden. Eine geheime und schriftliche Wahl findet nur statt, falls dieses von mindestens einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
§8 Finanzen
1.) Die TT SCM kann kein eigenes Vermögen bilden.
2.) Die Abteilungsbeiträge werden durch den Hauptverein mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben.
3.) Anschaffungen für die TT Abteilung tätigt der SCM auf Antrag der Abteilung. Der SCM kann die TT Abteilung ermächtigen, gewisse Anschaffungen im Namen des SCM zu tätigen.
4.) Der/die Abteilungsleiter/-in sowie eine von ihm genehmigte Person kann beim Hauptverein die Beschaffung von Gegenständen bis zu jeweils 1000€ beantragen. Darüberhinausgehende Beschaffungsanträge benötigen einen Beschluss der Abteilungsleitung.
§9 Sinngemäße Anwendung der Vereinssatzung
In allen weiteren Angelegenheiten ist sinngemäß nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verfahren. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Vereins.
§10 Sprachregelung
Wenn im Text der Abteilungsordnung bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männer besetzt werden.
§11 Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 24. April 2026 beschlossen und tritt in Kraft, sobald diese die Vorstandschaft des SC Maisach e.V. ratifiziert. Gleichzeitig verlieren alle zuvor beschlossenen Abteilungsordnungen oder Satzungen der Tischtennisabteilung des SC Maisach ihre Gültigkeit.